Aus der UZ: Nicht vergleichbar

Anbei veröffentlichen wir einen Leserbrief aus der UZ vom 21.10.2022, der sich auf den Artikel „Erlaubt oder verboten?“ aus der UZ vom 07.10.2022 bezieht:

Nicht vergleichbar

Lässt sich die Wahrnehmung eines Rechtes auf Sezession durch Donezk und Lugansk völkerrechtlich in eine Linie stellen mit der Sezession der „Republik Kosovo“ von Serbien? In der Sicht deutscher Leitmedien wie der „FAZ“ selbstverständlich nicht. Für sie steht fest, dass die Anerkennung der „guten“ Sezession des Kosovo durch die führenden Mächte von NATO und EU nicht nur politisch, sondern auch völkerrechtlich grundsätzlich anders zu bewerten sei als die russische Anerkennung der „bösen“, weil gegen die Pro-NATO-Kräfte in der Ukraine gerichteten Sezession der Volksrepubliken im Donbass. Ironischerweise haben diese Apologeten deutsch-imperialistischer Politik in einem Punkt recht: Auch auf rein völkerrechtlicher Ebene verhalten sich die Gründung der „Republik Kosovo“ 2008 und jene der Donezker und der Lugansker Volksrepublik 2014 wie Feuer und Wasser. Auf erstere trifft tatsächlich zu, dass sie aus einem völkerrechtswidrigen Aggressionskrieg – jenem der NATO gegen Jugoslawien 1999 – hervorging. Die „Unabhängigkeits“erklärung des Kosovo beruht somit auf einem imperialistischen Landraub, der von Beginn an keinerlei Legalität oder Legitimität aufweisen konnte. (…) Demgegenüber entstanden die Volksrepubliken in Donezk und Lugansk gerade nicht infolge einer (russischen) Aggression, sondern vielmehr aus dem innerukrainischen Widerstand gegen den Staatsstreich in Kiew im Februar 2014 und die darauffolgenden (vergeblichen) Versuche, die Gesamtheit des ukrainischen Staatsterritoriums unter die Kontrolle einer usurpatorischen „Übergangsregierung“ zu bringen, die sich ihrerseits von Beginn an auf auswärtige Mächte (nämlich von NATO und EU) stützte. Die Nichtanerkennung der serbischen Hoheit im Kosovo durch die Mehrheit der NATO- und EU-Mitgliedstaaten und die Unterstützung geplanter Eroberungen der Kiewer Junta im Donbass, über den diese nie die vollständige Kontrolle ausübte, sind zwei Seiten einer Medaille des imperialistischen Völkerrechtsnihilismus und als solche zu benennen.

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